Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der TrendyMediaSolutions O.G., Eckpergasse 2, 1180 Wien, vertreten durch die Geschäftsführer Felix Plut und Leon Döbrösy
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der TrendyMediaSolutions O.G. (im Folgenden „Agentur“) und ihren Kunden. Sie finden ausschließlich Anwendung auf Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB); eine Verwendung gegenüber Verbrauchern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Individuelle Vereinbarungen und Nebenabreden – einschließlich solcher, die diese AGB abändern – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden bestehen nicht.
(4) Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder durch Unterzeichnung des individuellen Angebots durch den Kunden zustande.
§ 2 Vertragsschluss und Laufzeit
(1) Die Agentur erstellt für den Kunden ein individuelles Angebot, in dem Leistungen, Vergütung und Vertragslaufzeit festgelegt werden. Der Vertrag zwischen Agentur und Kunde kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot innerhalb der Annahmefrist schriftlich (z.B. per E‒Mail) annimmt und diese Annahme von der Agentur schriftlich bestätigt wird.
(2) Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, hat der Vertrag eine feste Laufzeit, beginnend mit der Liveschaltung der vereinbarten Online‒Marketing‒Kampagnen oder Systeme (im Folgenden „Betreuungsbeginn“). Die Vertragslaufzeit beträgt die im Angebot definierte Dauer (z.B. 6 Monate) ab Betreuungsbeginn und endet danach automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Verzögert sich die Liveschaltung der Kampagnen oder Systeme aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind (z.B. aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden), gilt der Betreuungsbeginn dennoch als derjenige Zeitpunkt, zu dem die Agentur zur Liveschaltung bereit war. Zahlungspflichten des Kunden beginnen somit spätestens ab diesem Zeitpunkt, unabhängig von einem späteren tatsächlichen Go‒Live.
(4) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in erheblichen Verzug gerät oder wiederholt gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(5) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Gesamtvergütung für die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer, abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 3 Leistungsumfang der Agentur
(1) Die Agentur erbringt für den Kunden Dienstleistungen in den Bereichen Online‒Marketing zur Neukundengewinnung, Mitarbeitergewinnung via Social Recruiting, Erstellung von Websites und digitalen Landingpages sowie Prozessautomatisierungen (z.B. CRM‒Anbindung, E‒Mail‒Funnel). Der konkrete Leistungsumfang und die einzelnen Projektschritte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. einer Leistungsbeschreibung der Agentur.
(2) Die Agentur schuldet die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Es wird kein bestimmter Erfolg garantiert. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Gewähr oder Garantie dafür, dass durch ihre Leistungen eine bestimmte Anzahl von Leads, Verkäufen oder Bewerbungen erreicht wird. Die Leistungen der Agentur umfassen die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und strategische Beratung, jedoch keine Erfolgsgarantie.
(3) Die Agentur wird den Kunden in angemessenen Abständen über den Fortschritt des Projekts informieren. Nach Abschluss der erforderlichen Vorarbeiten (z.B. Einrichtung von Werbekonten, Erstellung der Landingpages oder Konfiguration der Systeme) wird die Agentur diese im Einvernehmen mit dem Kunden live schalten (in Betrieb nehmen). Ab diesem Zeitpunkt gelten die laufenden Betreuungsleistungen als begonnen (siehe § 2 Abs. 2).
(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. In diesem Fall bleibt die Agentur dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und steht für das Verschulden eingesetzter Dritter wie für eigenes ein.
(5) Sollte eine Anpassung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sein, wird die Agentur den Kunden rechtzeitig informieren. Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Zustimmung des Kunden und – sofern sie Mehraufwände oder Terminänderungen verursachen – einer schriftlichen Vereinbarung über die Anpassung von Vergütung und Zeitplan.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. Er wird der Agentur alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte (wie Texte, Bilder, Videos, Logos) sowie ggf. Zugänge zu seinen Systemen und Plattformen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass benannte Ansprechpartner für das Projekt erreichbar und entscheidungsbefugt sind, um Abstimmungen zügig vornehmen zu können. Er wird erforderliche Freigaben und Genehmigungen (z.B. Freigabe von Konzepten, Werbemitteln, Website‒Entwürfen oder Kampagneneinstellungen) zeitnah erteilen, damit der Projekt‒ und Kampagnenablauf nicht verzögert wird.
(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind. Er garantiert, über alle notwendigen Nutzungsrechte an Texten, Bildern, Grafiken, Logos u.ä. zu verfügen und dass die Nutzung dieser Materialien im Rahmen des Auftrags keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber‒, Marken‒, Persönlichkeits‒ oder Kennzeichenrechte) verletzt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen; sollte der Agentur jedoch ein offensichtlicher Rechtsverstoß bekannt werden, wird sie den Kunden darauf hinweisen.
(4) Hält ein Dritter die Agentur wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder Daten verantwortlich, wird der Kunde die Agentur vollumfänglich schad‒ und klaglos halten. Der Kunde stellt die Agentur somit von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden bereitgestelltes Material resultieren, und trägt sämtliche der Agentur in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteile oder Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten). Diese Freistellungsverpflichtung des Kunden gilt nicht, falls die Agentur trotz offenkundiger Rechtsverletzung bewusst rechtswidriges Material des Kunden verwendet hat.
(5) Verzögert sich die Durchführung des Projekts oder die Schaltung einer Kampagne aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (etwa weil erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben, Inhalte verspätet geliefert oder Freigaben verzögert erteilt werden), so bleiben die Zahlungspflichten des Kunden unberührt. Insbesondere werden die vereinbarte Vertragslaufzeit und der Beginn der Betreuungsleistungen dadurch nicht automatisch verschoben (siehe § 2 Abs. 3). Bleibt die erforderliche Mitwirkung des Kunden trotz angemessener Nachfristsetzung aus, ist die Agentur berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Mehraufwände oder Verzögerungen, die infolge einer Verletzung der vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zulasten des Kunden. Die Agentur ist in solchen Fällen berechtigt, zusätzliche Aufwendungen (z.B. für extra Arbeitsstunden, Wartezeiten oder erneute Abstimmungen) gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Leistungen der Agentur wird im individuellen Angebot festgelegt. Typischerweise setzt sie sich aus einer einmaligen Setup‒Gebühr (für Einrichtung/Vorbereitung des Projekts) sowie monatlichen Betreuungskosten für die Laufzeit des Vertrags zusammen. Alle Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die einmalige Setup‒Gebühr wird – sofern nicht anders vereinbart – unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Projektbeginn in Rechnung gestellt. Die laufenden monatlichen Betreuungshonorare werden jeweils zu Beginn eines Betreuungsmonats im Voraus fällig und in Rechnung gestellt. Sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Die Agentur ist im Verzugsfall weiters berechtigt, pro erfolgter Mahnung eine angemessene Mahngebühr zu berechnen und vom Kunden den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insbesondere Inkassokosten oder Anwaltskosten) zu verlangen.
(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nach, kann die Agentur unbeschadet weiterer Rechte ihre Leistungen vorübergehend aussetzen (Zurückbehaltungsrecht) oder – nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist – den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Bereits entstandene Ansprüche der Agentur bleiben davon unberührt.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern nicht ein rechtmäßiger Gewährleistungsanspruch gemäß § 7 besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, außer diese Gegenforderungen wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
§ 6 Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Alle von der Agentur erbrachten Leistungen und gelieferten Arbeitsergebnisse – insbesondere sämtliche digitalen Produkte, Plattformen und Inhalte (z.B. registrierte Domains, Subdomains, eingerichtete CRM‒Umgebungen, erstellte Websites, Landingpages, Grafiken, Texte, Konzepte, Software‒Code) – verbleiben im Eigentum der Agentur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde erwirbt daran – soweit für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich – lediglich ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
(2) Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur ausschließlich für eigene Zwecke und nur innerhalb Österreichs nutzen. Jede Nutzung, die über den vereinbarten Zweck, Nutzungsumfang oder das vereinbarte Nutzungsgebiet hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(3) Der Erwerb von Nutzungs‒ oder Verwertungsrechten an den Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung voraus. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur. Nutzt der Kunde bereits vor vollständiger Bezahlung Leistungen der Agentur, so erfolgt dies widerruflich; die Agentur ist berechtigt, diese Nutzung bis zur vollständigen Zahlung zu untersagen.
(4) Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur nicht verpflichtet, Offenlegungen von Quellmaterial zu leisten, also z.B. Quellcodes, Editierbare Dateien oder Entwürfe in offener/projektbearbeitbarer Form herauszugeben. Der Kunde erhält grundsätzlich die fertiggestellten Endergebnisse, die für die vereinbarte Nutzung erforderlich sind (etwa die fertige Website als installiertes Produkt oder finale Grafiken/Unterlagen als PDF/Bilddatei).
(5) Bearbeitungen oder Änderungen der von der Agentur erbrachten Leistungen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte sind – solange die Rechte an diesen Leistungen bei der Agentur liegen – nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Urheberrechtlich geschützte Werke der Agentur dürfen vom Kunden nur im Rahmen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden.
(6) Nutzt der Kunde die Arbeitsergebnisse der Agentur über die Vertragslaufzeit hinaus oder in einem weiteren Umfang als vertraglich vereinbart, ist davor die Zustimmung der Agentur einzuholen. Für eine solche weitergehende Nutzung kann die Agentur eine angemessene Vergütung verlangen, die – mangels anderer Vereinbarung – nach Umfang und Dauer der zusätzlichen Nutzung bemessen wird.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Agentur wird die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt ausführen. Sollte dennoch ein Mangel an einer Leistung oder einem Deliverable auftreten, hat der Kunde diesen Mangel der Agentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Die Agentur wird nach nachvollziehbarer Mängelrüge berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist beheben. Der Kunde hat der Agentur hierfür die erforderliche Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Verbesserung fehl oder wird sie von der Agentur verweigert, kann der Kunde – nach seiner Wahl – grundsätzlich Preisminderung verlangen oder bei schwerwiegenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Agentur übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg ihrer Marketing‒Maßnahmen (siehe § 3 Abs. 2). Es wird insbesondere nicht gehaftet für das Erreichen konkreter wirtschaftlicher Ziele des Kunden, wie etwa eine bestimmte Anzahl an neuen Kontakten, Verkäufen oder eingestellten Mitarbeitern. Weiters haftet die Agentur nicht dafür, dass Werbeanzeigen oder Inhalte auf Drittplattformen (z.B. Social‒Media‒Kanäle) ohne Unterbrechung online bleiben oder von solchen Anbietern nicht entfernt bzw. gesperrt werden – auf die Richtlinien und Entscheidungen externer Plattformbetreiber hat die Agentur keinen Einfluss.
(3) Die Haftung der Agentur für Vertragsverletzungen und Delikte ist – ausgenommen Personenschäden – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannten Kardinalpflichten), jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Agentur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haftet. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
(5) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien werden die einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – insbesondere die EU‒Datenschutz‒Grundverordnung (DSGVO) sowie das österreichische Datenschutzgesetz – einhalten. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontakt‒ und Kommunikationsdaten) sowie ggf. der Kunden des Kunden oder Bewerber ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und nach Weisung des Kunden. Nähere Informationen zum Datenschutz der Agentur sind auf der Website der Agentur verfügbar (Datenschutzerklärung).
(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO, z.B. bei Verwaltung einer vom Kunden bereitgestellten Kontaktdatenbank, Versand von Newslettern oder Handling von Bewerberdaten), werden Agentur und Kunde einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß DSGVO abschließen. Der Kunde bleibt als datenschutzrechtlich Verantwortlicher dafür verantwortlich, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur zu schaffen (z.B. Einholung etwaig erforderlicher Einwilligungen der betroffenen Personen).
(3) Die Parteien verpflichten sich ferner zu Geheimhaltung aller ihnen im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung wechselseitig bekannt gewordenen geschäftlichen oder betrieblichen Informationen. Als vertraulich gelten insbesondere alle Geschäfts‒ und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach deren Natur als vertraulich anzusehen sind. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung des Vertrags aufrecht. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich zugänglich waren oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.
§ 9 Referenznennung und Eigenwerbung
(1) Die Agentur ist berechtigt, auf allen von ihr gestalteten Werbemitteln und bei allen von ihr für den Kunden umgesetzten Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Die Agentur darf insbesondere ihr Firmenlogo oder ‒kennzeichen dezent auf Websites oder Werbematerialien anbringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Hinweis ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen.
(2) Der Kunde erteilt der Agentur das Recht, die Zusammenarbeit mit dem Kunden zu Referenzzwecken zu kommunizieren. Die Agentur darf den Namen und das Logo des Kunden im Rahmen ihrer Eigenwerbung nutzen, etwa auf der Agentur‒Website, in Präsentationen oder in sozialen Medien, als Hinweis auf die Referenz. Sollte der Kunde hiermit in Einzelfällen nicht einverstanden sein, kann er der Referenznennung aus berechtigten Gründen schriftlich widersprechen. Bereits erstellte Marketingmaterialien der Agentur bleiben im Fall eines Widerspruchs unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN‒Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Wien (Österreich).
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. E‒Mails genügen der Schriftform, sofern sie von den dafür vertretungsberechtigten Personen abgesendet werden.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Stand: 18.05.2025